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Basel-Stadt Fall 90

Rachekündigung und sexuelle Belästigung eines Security Mitarbeiters

Branche übrige Dienstleistungen
Geschlecht Mann
Stichwörter Diskriminierung; Rachekündigung; Sexuelle Belästigung; Mobbing; Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2022)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Der Gesuchsteller ist als Sicherheitsmitarbeiter bei der Arbeitgeberin angestellt. Im Schlichtungsgesuch gibt er an, dass er durch einen Mitarbeiter des Betriebs, bei welchem die Security-Firma ihre Dienstleistungen erbringt, mehrfach verbal sexuell belästigt worden sei. Diese Vorfälle habe er direkt an die Arbeitgeberin weitergeleitet. Des Weiteren habe der Sicherheitsmitarbeiter den Teamleiter mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er die Kleidung der stellvertretenden Teamleiterin als belästigend empfinde. Zudem habe er die Arbeitgeberin mehrfach darüber informiert, dass es aufgrund seiner sexuellen Orientierung mehrfach zum Mobbing durch Teamkollegen gekommen sei. Die Arbeitgeberin sei trotz der verschiedenen Meldungen den Vorwürfen nicht nachgegangen, sondern das Arbeitsverhältnis mit dem Sicherheitsmitarbeiter gekündigt. Der Gesuchsteller ist davon überzeugt, dass ihm aufgrund seiner internen Reklamationen die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Der Gesuchsteller verlangt infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie infolge sexueller Belästigung eine Entschädigung von sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen, eine Schadenersatzzahlung und eine schriftliche Entschuldigung.

22.11.2022
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
  • Der Gesuchsteller ist als Security-Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin angestellt. Im Schlichtungsgesuch führt er aus, dass er durch einen Mitarbeiter des Betriebs, bei welchem die Security-Firma ihre Dienstleistung erbrachte, mehrfach verbal sexuell belästigt worden sei, einmal auch mit gleichzeitiger Berührung an der Hand. Er habe diesen letzten Vorfall umgehend der stellvertretenden Teamleiterin der Arbeitgeberin berichtet. Es sei daraufhin zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. Bei seinem Teamleiter habe der Gesuchsteller mehrfach angesprochen, dass er die Kleidung der stellvertretenden Teamleiterin als belästigend empfinde. Es sei aufgrund der sexuellen Orientierung des Gesuchstellers auch zum Mobbing durch Teamkollegen gekommen. Auch dies habe er mit den Vorgesetzten angesprochen, aber die Arbeitgeberin sei der Sache nicht nachgegangen. Er habe die Arbeitgeberin auch darauf hingewiesen, dass sie gewisse Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrags nicht einhalte. Der Gesuchsteller ist davon überzeugt, dass ihm aufgrund seiner internen Reklamationen die Kündigung ausgesprochen worden ist.
    Der Gesuchsteller verlangt infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie infolge sexueller Belästigung eine Entschädigung von sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen, eine Schadenersatzzahlung und eine schriftliche Entschuldigung.
     
    Die Arbeitgeberin beantragt in ihrer schriftlichen Stellungnahme, dass auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten sei, da der Gesuchsteller keine Geschlechterdiskriminierung im Sinne des Gleichtsellungsgesetzes geltend mache und die Schlichtungsstelle zur Beurteilung der Kündigung nicht zuständig sei. Die Vorwürfe betreffend die sexuelle Belästigung wird von der Arbeitgeberin vollumfänglich bestritten. Zum Vorfall mit dem Kunden führt die Arbeitgeberin aus, dass die betreffende Person nach der Intervention des Gesuchstellers bei seiner Teamleiterin den Gesuchsteller ja nicht mehr angesprochen habe. Bezüglich des Kleidungsstils der Teamleiterin reichte die Arbeitgeberin ihre internen Vorschriften zum Tragen der Security Uniform ein und führt aus, dass sich die Teamleiterin jederzeit daran gehalten habe. Die Gesuchsbeklagte habe im Übrigen umfassende Regelungen und Prozesse implementiert, um Verletzungen der persönlichen Integrität nach Möglichkeit zu verhindern. Die Forderungen auf Schadenersatz sowie auf Entschuldigung seien mangels Begründung bzw. rechtlicher Grundlage abzuweisen.
     
    An der Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2022 gelingt es dem Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die Kündigung diskriminierend war. Die Arbeitgeberin hätte aus Sicht der Schlichtungsstelle ihre Fürsorgepflicht wahrnehmen und den Beschwerden des Arbeitnehmers nachgehen und mit ihm darüber sprechen müssen. Der Arbeitgeberin gelang es nicht, stichhaltige Kündigungsgründe zu beweisen. Unter Berücksichtigung, dass auch gewisse sexuelle Belästigungen und/oder Mobbing durch Teamkollegen stattgefunden haben könnten, unterbreitete die Schlichtungsstelle den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien vereinbaren, dass die Gesuchsbeklagte dem Gesuchsteller eine Entschädigung von rund 1,5 Monatslöhnen bezahlt sowie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellt.

    Entscheid
    Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.

    Quelle
    Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 02/2022

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